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Berufshaftpflichtversicherung für freischaffende Architekten

Seit 2007 sind freischaffende Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und Stadtplaner verpflichtet, sich mittels einer durchlaufenden Berufshaftpflichtversicherung ausreichend gegen Haftpflichtgefahren aus der Berufstätigkeit zu versichern und den Versicherungsschutz der Kammer nachzuweisen. Die Versicherungspflicht gilt, solange das Mitglied mit dem Zusatz „freischaffend“ in der Architektenliste eingetragen ist. Für die wichtigsten Fragen rund um das Thema sollen die nachfolgenden Ausführungen Hilfestellungen geben. Aus Gründen der Verständlichkeit  wird im Weiteren nur noch die Bezeichnung „Architekt“ verwendet. Gemeint sind jedoch sämtliche Fachrichtungen.

Versicherungspflicht für freischaffende Kammermitglieder

§ 11 Abs. 1 NArchtG und lautet: Freischaffende Architektinnen und Architekten haben eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten, auch wenn eine eigenverantwortliche Tätigkeit nicht ausgeübt wird. Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle Innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 3 begrenzt werden - siehe hierzu auch die FAQ unten auf dieser Seite.

Bei besonderen persönlichen Gründen und im Rahmen einer Existenzgründung kann das Mitglied auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. § 11 Abs. 3 und 4 NArchtG regeln hierzu:

  • (3) Bei erstmaliger Eintragung in die Architektenliste mit dem Zusatz "freischaffend" wird von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 auf Antrag befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt.
  • (4) Von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.

Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht können Sie hier online stellen. 

Berufspflicht zur Versicherung bei eigenverantwortlicher Tätigkeit

Doch auch nicht freischaffend eingetragene Kammermitglieder unterliegen über das Berufsrecht einer Versicherungspflicht, wenn sie eigenverantwortlich für Dritte tätig sind – beispielsweise, wenn ein als angestellt eingetragener Architekt in Nebentätigkeit einen Auftrag selbständig wahrnimmt. Die maßgebliche Reglung in § 37 NArchtG dazu lautet:

§ 37 Berufspflichten

(2) Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  • 4. sich im Fall der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach§ 2 NArchtG ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten, mindestens aber in dem Deckungsumfang nach § 11 Abs. 1 und 2NArchtG, ausreichend zu versichern, …

Verstöße gegen diese Berufspflicht können berufsrechtlich geahndet werden. Eine Pflicht zum Nachweise gegenüber der Architektenkammer besteht aber nicht.

FAQ zur Berufshaftpflichtversicherung

Zum Nachweis der Versicherung hat die Kammer eine Musterbescheinigung erarbeitet, in der die Versicherung den Versicherungsschutz bestätigt. In der Bestätigung hat die Versicherung auch anzugeben, dass sie zukünftig die Kammer über das Erlöschen des Versicherungsschutzes und wesentliche Änderungen unterrichten wird (sog. Anzeigeobliegenheiten nach § 117 VVG). Einige Versicherer haben eigene Muster in Anlehnung an das Kammermuster entwickelt, die gleichwertig sind. Notwendig ist aber eine Bescheinigung, die sämtliche Inhalte der Musterbescheinigung der Kammer enthält.

Daher genügt insbesondere eine Versicherungsbestätigung ohne den Hinweis auf die Anzeigeobliegenheiten nicht. Ebenfalls unzureichend sind andere Nachweisarten (z.B. letzte Rechnung der Versicherung) oder die eigene Erklärung des Architekten zu seinem Versicherungsschutz.

Wichtig ist zudem, dass sich aus der Versicherungsbescheinigung der Versicherungsschutz für ein konkretes Kammermitglied ergibt. Nicht individualisierbare Bescheinigungen (z.B. Versicherungsnehmer: Büro 3D) sind leider nicht ausreichend.

Die Musterbescheinigung der Kammer finden Sie in der Anlage 1.

Freie Mitarbeiter sind selbstständig tätig und haften gegenüber ihren Auftraggebern für eventuelle Fehler. Sie benötigen daher eine Berufshaftpflichtversicherung. Sofern der freie Mitarbeiter eine eigene Versicherung besitzt, ist diese wie unter 1. beschrieben nachzuweisen.

Freie Mitarbeiter, die für andere Planungsbüros tätig werden, können in die Berufshaftpflichtversicherung des Auftraggebers einbezogen werden. Für freischaffende Mitglieder, die ausschließlich als freie Mitarbeiter für andere Planungsbüros tätig sind und die über keine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügen, genügt die Vorlage einer Bescheinigung des/der auftraggebenden Büros über die Einbeziehung des freien Mitarbeiters in die Berufshaftpflichtversicherung des Auftraggebers und die eigene Erklärung, dass keine weitere Tätigkeit für Dritte ausgeübt wird. Zudem ist eine Bescheinigung der Versicherung vorzulegen, die die Einbeziehung von freien Mitarbeitern bestätigt. Als Hilfestellung hat die Kammer hierzu Formularerklärungen vorbereitet, die Sie in den Anlagen 1 – 3 finden. Wir möchten Sie bitten, diese Formulare zu verwenden.

Geht die Tätigkeit über eine mitversicherte freie Mitarbeit hinaus, ist eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Ja. Mitglieder, die als angestellte, beamtete oder baugewerblich tätige Architekten eingetragen sind, müssen der Kammer nicht automatisch eine durchlaufende Jahresversicherung nachweisen. Für sie verbleibt aber die Berufspflicht sich zu versichern, wenn sie – beispielsweise in Nebentätigkeit – eigenständig Architektenleistungen erbringen.

Nein. Freischaffende Architekten müssen eine durchlaufende Jahresversicherung unterhalten.

Einige Anbieter von Berufshaftpflichtversicherungen (z.B. AIA AG-Euromaf, VGH) bieten Jahresversicherungen zu vergünstigten Prämien an, wenn der Architekt bestimmte Umsatzgrenzen im Versicherungsjahr nicht überschreitet. Sofern diese  Versicherungen den übrigen gesetzlichen Anforderungen (z.B. Mindestdeckungssummen) genügen, sind solche „Kleinversicherungen“ zum Nachweis des Versicherungsschutzes ausreichend.

Einige Versicherer bieten sogenannte Ruheversicherungen an, wenn die Tätigkeit für eine Zeit unterbrochen wird. Leider kann eine derartige Ruheversicherung nicht generell anerkannt werden. Hier hängt es von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab, ob die Ruheversicherung genügt.

Nein. Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt Schäden aus einer mangelhaften Erbringung der nach dem Architektenvertrag geschuldeten Leistungen nicht ab. Eine solche Absicherung fordert aber das Niedersächsische Architektengesetz. Diese Anforderung erfüllt nur eine Berufshaftpflichtversicherung.

Die Versicherung muss

  • Personenschäden mit mindestens 1.500.000,- Euro und
  • Sach- und Vermögensschäden mit mindestens 200.000,- Euro

abdecken. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss mindestens das 2-fache der zuvor genannten Deckungssummen betragen (sog. 2-fache Maximierung).

Nein. Es ist erforderlich, eine Versicherung für die Tätigkeit als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt und/oder Stadtplaner je nach eingetragener Fachrichtung zu unterhalten. Eine partielle Versicherung beispielsweise für eine Sachverständigentätigkeit oder die Projektsteuerung reicht nicht.

Ja. Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag befreit:

  • Wer den Beruf aus persönlichen Gründen nicht ausübt. Hierunter fallen insbesondere Architekten, die berufsunfähig sind, aufgrund der Erziehung von Kindern den Beruf nicht ausüben oder die sich bereits im Ruhestand befinden und nicht mehr berufsbezogen tätig werden. Rein berufliche Gründe – wie beispielsweise Auftragsmangel oder die Ausübung einer berufsfremden Tätigkeit – genügen nicht. Ein Muster für einen Befreiungsantrag finden Sie in der Anlage 4 oder als Online-Antrag hier.
  • Wer sich erstmalig in die Architektenliste mit dem Zusatz „freischaffend“ eintragen lässt und eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt (Existenzgründung). Die Befreiungsmöglichkeit kann für längstens ein Jahr erteilt werden. Die Versicherungspflicht entsteht automatisch, sobald mit der Ausübung der Architektentätigkeit für Dritte begonnen wird. Den entsprechenden Befreiungsantrag entnehmen Sie bitte der Anlage 5 oder als Online-Antrag hier​​​​​​​.

Freischaffende Mitglieder müssen die Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Eintragung aufrechterhalten. Daher besteht die Pflicht, der Kammer relevante Änderungen im Versicherungsverhältnis (insbesondere Erlöschen des Versicherungsschutzes, Änderung des Versicherungsnehmers bzw. Versicherers, der Versicherungssummen sowie des Gegenstandes der Versicherung) unverzüglich anzuzeigen.

Das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung führt letztlich zur Streichung aus der Architektenliste, sofern keine Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt werden kann. Vor einer Streichung wird die Kammer jedoch stets dem Architekten Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Anhörung).

Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, wenn eine selbständige Tätigkeit für Dritte ausgeübt wird. Auch angestellte oder beamtete Architekten, die nebenher selbständig Architektenleistungen anbieten, müssen sich versichern. Gleiches gilt für baugewerblich tätige Architekten, die neben ihrer baugewerblichen Betätigung auch isoliert Architektenleistungen erbringen. Allerdings genügt es bei den angestellten, beamteten oder baugewerblich tätigen Architekten, wenn sie eine projektbezogene Versicherung abschließen. Wird die Versicherungspflicht missachtet, stellt dieses einem Berufsverstoß dar, der in einem berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann.

Freischaffende Architekten müssen eine durchlaufende Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und während der Dauer der Eintragung den Versicherungsschutz aufrechterhalten. Für freischaffende Architekten stellt es daher schon einem Berufsverstoß dar, wenn der Versicherungsschutz nicht ununterbrochen gewährleistet ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Architekt in der Zeit tatsächlich tätig war oder nicht.

Kontakt
Syndikusrechtsanwalt Markus Prause
Hauptreferent
+49 511 28096-32
Kontakt
Angela Witt
Sachbearbeiterin Befreiung von Versicherungspflicht und Fortbildungspflicht
+49 511 28096-10