Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.04.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach § 32 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz und der VVNV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen, die dem Ziel der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmalen dienen.