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Eintragung bei der Architektenkammer

Die Berufsbezeichnungen „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsarchitekt/in“ und „Stadtplaner/in“ sind in der Bundesrepublik Deutschland durch die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer geschützt. In Niedersachsen ist das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) maßgebend.

Eintragung in die Architektenliste

Nach diesem Gesetz darf die jeweilige Berufsbezeichnung nur von Personen geführt werden, die in die Architektenliste des Landes Niedersachsen oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland unter der betreffenden Fachrichtung eingetragen sind. Auf diesem Wege wird zum Schutz der Verbraucher gewährleistet, dass nur hinreichend qualifizierte Planer den Beruf ausüben und dass sie bestimmte Berufsregeln einhalten. Dies ist zugleich ein Privileg für den Berufsstand, wie er nur wenigen anderen Berufsgruppen zugestanden wird. Ein solcher Schutz der Berufsbezeichnung macht es allerdings notwendig, dass die Architektenkammer von den Einzutragenden den Nachweis ihrer hohen Qualifikation verlangt.

Es bestehen folgende Eintragungsvarianten:

Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt in Abhängigkeit von Ihrer Tätigkeit in einer der folgenden vier Beschäftigungsarten:

  • freischaffend
  • baugewerblich tätig
  • angestellt
  • beamtet

Die Eintragung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Abschluss eines der Fachrichtung entsprechenden Studiums
  • Absolvieren einer mindestens 2-jährigen berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht eines Architekten einschließlich der Vorlage eigener Arbeiten
  • Nachweis der Absolventenfortbildung
  • Wohnsitz, berufliche Niederlassung oder Arbeitsort in Niedersachsen
  • für die Eintragung in der Beschäftigungsart „freischaffend“: Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung

Auf der Seite Informationen für Studierende und Absolventinnen und Absolventen finden Sie nähere Hinweise zum Studium, zur berufspraktischen Tätigkeit und zur Fortbildung. Detaillierte Informationen zu den Eintragungsvoraussetzungen finden Sie zudem in den Erläuterungen zum Antragsformular.

Die Absolventenfortbildung sieht im Rahmen der berufspraktischen Tätigkeit mindestens acht Tagesseminare vor, in denen folgende Themengebiete absolviert werden müssen:

  • öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens 
  • zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens
  • Planungs- und Baupraxis
  • Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens 

Jedes der vier Themengebiete muss in der Fachrichtung Architektur durch jeweils zwei eintägige Veranstaltungen abgedeckt werden.

In den übrigen Fachrichtungen lässt das Niedersächsische Architektengesetz zu, dass nur eine Veranstaltung je Themengebiet belegt wird. Die restlichen vier Fortbildungen müssen zwar auch den vier Themen zuzuordnen sein, dies kann aber nach freier Wahl erfolgen. Denkbar wäre es also zum Beispiel, alle vier weiteren Seminare im Bereich Planungs- und Baupraxis zu belegen.

Eine Orientierungshilfe für die Themenzuordnung bietet Ihnen das Dokument Fortbildung in der berufspraktischen Tätigkeit.

Die Fortbildungsakademie der Architektenkammer Niedersachsen bietet ein auf diese Anforderungen abgestimmtes Programm an. Es gliedert sich in die zwei Bereiche „Basiswissen“ und „Aufbauwissen“. Wenn Sie sich als Juniormitglied der Architektenkammer eintragen lassen, zahlen Sie als Absolventin oder Absolvent die ermäßigten Teilnahmegebühren für Kammermitglieder. Die Juniormitgliedschaft gilt im Regelfall bis 48 Monate nach Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit.

Selbstverständlich können Sie die Seminare auch bei einem anderen Bildungsträger besuchen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich inhaltlich um gleichwertige Veranstaltungen handelt, die den vorgegebenen Themengebieten zugeordnet werden können.

Die Eintragung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Abschluss eines Studiums der Fachrichtung „Architektur“ mit mindestens 4-jähriger Regelstudienzeit
  • Absolvieren einer mindestens 2-jährigen berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht eines Architekten einschließlich der Vorlage eigener Arbeiten
  • Nachweis der Absolventenfortbildung
  • Wohnsitz, berufliche Niederlassung oder Arbeitsort in Niedersachsen
  • für die Eintragung in der Beschäftigungsart „freischaffend“: Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung

Sind oder waren Sie bereits bei einer Architektenkammer eingetragen, ist ggf. eine vereinfachte Eintragung möglich

Bevor Sie den Antrag online starten, sollten Sie sich zunächst die Merkblätter aufmerksam durchlesen und die erforderlichen Unterlagen, die Sie dem Antrag beifügen müssen, zusammentragen

Merkblätter / Anlagen zum Eintragungsantrag

PDF: Antrag auf Eintragung als Architekt mit Hinweisen

Antrag online ausfüllen
(Sie verlassen aknds.de und wechseln auf das Angebot des Landes Niedersachsen service.niedersachsen.de)

Die Eintragung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Abschluss eines der Fachrichtung entsprechenden Studiums mit mindestens 4-jähriger Regelstudienzeit
  • Absolvieren einer mindestens 2-jährigen berufspraktischen Tätigkeit einschließlich der Vorlage eigener Arbeiten
  • Nachweis der Absolventenfortbildung
  • Wohnsitz, berufliche Niederlassung oder Arbeitsort in Niedersachsen
  • für die Eintragung in der Beschäftigungsart „freischaffend“: Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung

Sind oder waren Sie bereits bei einer Architektenkammer eingetragen, ist ggf. eine vereinfachte Eintragung möglich.

Bevor Sie den Antrag online starten, sollten Sie sich zunächst die Merkblätter aufmerksam durchlesen und die erforderlichen Unterlagen, die Sie dem Antrag beifügen müssen, zusammentragen

Merkblätter / Anlagen zum Eintragungsantrag

PDF-Antrag zum Download und Ausdruck

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Auch Personen ohne einen entsprechenden Hochschulabschluss können sich in die Architektenliste als Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in eintragen lassen, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören eine mindestens 7-jährige fachrichtungsbezogene berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person, die Vorlage eigener Arbeiten und das Ablegen einer Leistungsprüfung auf Hochschulniveau.

Bevor Sie den Antrag online starten, sollten Sie sich zunächst die Merkblätter aufmerksam durchlesen und die erforderlichen Unterlagen, die Sie dem Antrag beifügen müssen, zusammentragen

Merkblätter / Anlagen zum Eintragungsantrag

PDF-Antrag zum Download und Ausdruck:

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Als „Architekt“ kann auch eingetragen werden, wer sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten nachweist (Gilt nicht für die Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung).

Bevor Sie den Antrag online starten, sollten Sie sich zunächst die Merkblätter aufmerksam durchlesen und die erforderlichen Unterlagen, die Sie dem Antrag beifügen müssen, zusammentragen

Merkblätter / Anlagen zum Eintragungsantrag

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Hinweise zur Berufshaftpflichtversicherung

Freischaffende Kammermitglieder haben in der Regel eine durchlaufende Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten und der Kammer nachzuweisen. Weitergehende Informationen dazu – sowie zu den Möglichkeiten, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen – erhalten Sie in den FAQs zur Berufshaftpflichtversicherung sowie auf der Seite Berufshaftpflichtversicherung.

Berufsständisches Versorgungswerk

Mit der Eintragung in die Architektenkammer Niedersachsen ist eine eigene Altersversorgung im Rahmen der Bayerischen Architektenversorgung verbunden.

Kosten der Mitgliedschaft (Beitragsjahr 2024)

Jahresbeitrag:

  • 217,80 € für Angestellte und Beamte
  • 435,60 € für Freischaffende und baugewerblich Selbstständige
  •   72,60 € für Juniormitglieder
  •   72,60 € Mindestbeitrag gemäß § 6 Abs. 2 oder§ 7 BO

Stand 12/2023

 

Kontakt
Kerstin Karper
Sachbearbeiterin Eintragungsausschuss
+49 511 28096-17

Beratung

Auch persönliche Beratungstermine in der Geschäftsstelle der Architektenkammer in Hannover sind möglich. Bitte machen Sie hierfür einen Termin unter nebenstehender Telefonnummer aus. Frau Karper ist erreichbar von 9 bis 12 Uhr.