Tragwerksplaner
Bauwerke müssen standsicher sein, weswegen der Staat von Bauherren einen Nachweis über die Standsicherheit der baulichen Anlagen verlangt.
Standsicherheitsnachweise zu den in § 65 Abs. 3 Satz 1 NBauO genannten baulichen Anlagen sind in Verfahren nach den §§ 62-64 NBauO nicht zu prüfen, wenn der Nachweis von einem Architekten oder Bauingenieur aufgestellt wurde, der in die eigens dafür eingerichtete Tragwerksplanerliste bei der Ingenieurkammer Niedersachsen eingetragen ist (vgl. § 65 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 NBauO).