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Was ist eine Schlichtung?

Während bei einem Gerichtsverfahren ein Richter als neutraler Dritter verbindlich nach den geltenden Gesetzen entscheidet, finden alternative Streitbeilegungsmethoden außerhalb des Gerichts statt. Solche Methoden können beispielsweise Mediation oder Schlichtung sein.

Auch hier hilft ein neutraler Dritter bei der Lösung des Konflikts, jedoch entscheidet dieser nicht einen Streit, sondern führt die Parteien zu einer von ihnen selbst erarbeiteten Konfliktbeilegung (Mediation) oder unterbreitet einen Lösungsvorschlag, der in der Regel nicht verbindlich ist (Schlichtung).

Das Verbraucherschlichtungsverfahren bei der Architektenkammer Niedersachsen verfolgt die oben genannten Ansätze. Als neutrale und unabhängige Schlichtungsstelle vermittelt der Verbraucherschlichtungsausschuss zwischen privaten Bauherren als Verbrauchern und Kammermitgliedern als Unternehmern. Dabei geht es nicht selten darum, zunächst eine eingefrorene oder gestörte Kommunikation zwischen den Parteien wiederzubeleben. Denn nur im gemeinsamen Gespräch können Konflikte einvernehmlich beigelegt werden. Häufig gelingt es den Parteien, in der Schlichtungsverhandlung selbst einen Kompromiss zu erarbeiten. Gelingt dies nicht, kann der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses Lösungswege aufzeigen. Ein Schlichtungsvorschlag soll das geltende Recht sowie zwingende Verbraucherschutzgesetze beachten, ist aber für die Parteien nicht bindend. Der Rechtsweg steht beiden Seiten in jedem Stadium des Verfahrens weiterhin offen.

Allgemeine Informationen zur Verbraucherschlichtungsstelle

Auch wenn unsere Schlichtungsstelle den Namen „Verbraucherschlichtungsstelle“ trägt, bedeutet das nicht, dass wir eine Verbraucherschutzeinrichtung sind, sondern es handelt sich hierbei um einen gesetzlich festgelegten Begriff. Selbstverständlich stehen wir neutral zwischen Verbraucher und Unternehmer, so wie dies das Gesetz auch vorsieht.

Beachten Sie: Nicht erfasst von der Schlichtungsarbeit ist die Rechtsberatung. Hierfür stehen Ihnen beispielsweise die Verbraucherzentralen oder Rechtsanwälte zur Verfügung.

Kosten

Mit der Eröffnung des Schlichtungsverfahrens werden sowohl für den Antragsteller als auch für den Antragsgegner jeweils Gebühren in Höhe von 30 Euro fällig. Höhere Gebühren dürfen aus Verbraucherschutzaspekten nach dem VSBG nicht genommen werden. Über die zu erhebenden Kosten ergeht ein Kostenbescheid, sobald die Parteien ihre Bereitschaft erklärt haben, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Die Zahlungsfrist beträgt zwei Wochen. Weitere Kosten und Auslagen der Parteien, einschließlich möglicher Kosten für eine Rechtsvertretung, tragen die Parteien selber.

Vorteile des Verbraucherschlichtungsverfahrens

Beide Parteien zahlen nur 30 Euro. Höhere Gebühren dürfen nach den gesetzlichen Vorgaben des Verbraucherstreitbeilegungsgesetztes (VSBG) nicht genommen werden. Damit liegen die Kosten deutlich unter den Kosten eines Gerichtsverfahrens.

Durch die Besetzung des Schlichtungsausschusses (Volljurist und Beisitzer aus der Berufspraxis) kann der Streitfall nicht nur rechtlich, sondern auch fachlich kompetent beurteilt werden, ohne dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.

Innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Verfahrensakte gibt es ein Ergebnis.

Ein Antrag auf Schlichtung kann ohne strenge Formvorgaben und ohne Rechtsbeistand per Mail, Brief, Fax gestellt werden.

Der Verbraucherschlichtungsausschuss ist von der Architektenkammer unabhängig und unterliegt keinen Weisungen. Diese Unabhängigkeit spiegelt sich auch in der Besetzung des Ausschuss mit einem Volljuristen (Richterin bzw. Richter a.D.) und den fachkundigen Beisitzern wider. Zudem ist eine paritätische Besetzung des Ausschuss mit einem Unternehmer- (Beisitzer ist Kammermitglied) und einem Verbrauchervertreter (Beisitzer ist von der Verbraucherzentrale Niedersachsen benannt) sichergestellt.

Die Verjährung eines geltend gemachte Anspruch kann durch eine Schlichtung gehemmt werden. Beim Antrag eines Verbrauchers auf Durchführung eines Verbraucherschlichtungsverfahrens tritt die Verjährungshemmung bereits mit der Antragstellung ein (BGH 17.01.2017, VI ZR 239/15).

Kontakt
Syndikusrechtsanwalt Gavin Ennulat
Referent
+49 511 28096-34

Schlichtungsordnung

Hier finden Sie den Gesamttext der Schlichtungsordnung, die den Verfahren zugrunde liegt.
Schlichtungsordnung