Eintragung als Berufsgesellschaft
Das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) regelt das Führen der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplaner“ im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft mbB sowie im Firmennamen einer Kapitalgesellschaft (insb. GmbH), eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR), offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG und GmbH & Co. KG).
Den Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste bei der Architektenkammer sollten Sie zeitgleich mit der Anmeldung zum Handels- bzw. Partnerschaftsregister stellen.
Eintragung in die Gesellschaftsliste (Kapitalgesellschaft, insb. GmbH, eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR), offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG und GmbH & Co. KG))
Eine Kapitalgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn
- sie ihren Sitz in Niedersachsen hat,
- sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 16 Abs. 4 NArchtG) verfügt,
- Zweck der Gesellschaft die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach
- § 2 NArchtG ist,
- Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
- Architektinnen oder Architekten mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile auf ihren Namen lautend innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften gehalten werden, die zum Erreichen des Gesellschaftszwecks nach Nummer 3 beitragen können,
- die Firma erkennen lässt, welche Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 die Architektinnen oder Architekten führen,
- mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Architektinnen oder Architekten sind,
- Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen und
- die Übertragung von Kapital- und Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.
Informationen zur Eintragung in die Gesellschaftsliste finden Sie in diesem Merkblatt.
Den Antrag als PDF herunterladen.
Online-Antrag
(Sie verlassen aknds.de und wechseln auf das Angebot des Landes Niedersachsen service.niedersachsen.de)
Eintragung in die Gesellschaftsliste (Partnerschaftsgesellschaft; auch PartGmbB)
Eine Partnerschaftsgesellschaft (mbB) wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn
- sie ihren Sitz in Niedersachsen hat und
- sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 16 Abs. 4 NArchtG verfügt
- Zweck der Gesellschaft die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 NArchtG ist
- die Firma erkennen lässt, welche Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 NArchtG die Architektinnen oder Architekten führen.
Weitere Anforderungen zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ergeben sich zudem aus dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
Weitere Informationen zur Eintragung in die Gesellschaftsliste finden Sie in diesem Merkblatt.
Den Antrag als PDF herunterladen.
Online-Antrag
(Sie verlassen aknds.de und wechseln auf das Angebot des Landes Niedersachsen service.niedersachsen.de)
Weiterführende Informationen zur Partnerschaft finden Sie auch in diesen Artikeln:
Partnerschaft
PartG mbB gute Alternative für Architekturbüros
Orientierungshilfe zum Partnerschaftsgesellschaftsvertrag
Rechtsberatung
Gern können Sie bei Fragen auch unsere telefonische Rechtsberatung nutzen:
Montags bis freitags
9 bis 12 Uhr
Tel. +49 511 28096-33