Inhalte der Novelle:
- Der bisher in § 11 Abs. 6 festgelegte Mindestabstand von Photovoltaikanlagen zu Brandwänden und Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, wird für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 aufgegeben und für die Gebäudeklassen 4 und 5 auch für solche Anlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktionen nicht nur aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, auf 50 cm reduziert.
- Zudem wurden die Regelungen für Türen, die an notwendige Treppenräume anschließen, geändert (§ 15 Abs. 4)
Die Regelungen sind am 19.12.2024 in Kraft getreten.
https://www.verkuendung-niedersachsen.de/api/ndsgvbl/2024/119/0/nds-gvbl-2024-119.pdf