Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie wurden verschiedene Änderungen in der NWertVO vorgenommen. Zunächst bis zum 30. September 2020 befristet wurden folgende Änderungen in Kraft gesetzt:
- § Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 3 000 000 EUR (Wertgrenze bisher je nach Gewerk zwischen 50000 und 150 000 EUR)
- § Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 1 000 000 EUR (Wertgrenze bisher 25 000 EUR)
- § freie Wahl der Verfahrensart für die Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen bis zum Erreichen der EU-Schwellenwerte
- § Direktkauf (Beschaffung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens) von Dienst- und Lieferleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, unterhalb von 214 000 EUR (EU-Schwellenwert)
- § Verfahrenserleichterungen für den Baubereich betreffen die Möglichkeit der Aussetzung öffentlicher Submissionstermine
- § größere Flexibilität der öffentlichen Auftraggeber bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Bietern für die Ausführung eines Auftrages