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Erlass des Bundesinnenministeriums zur Unterschwellenvergabe

| Fachmeldungen

Vergaberechtliche Erleichterungen zur Beschleunigung investiver Maßnahmen

Seit dem 14. Juli 2020 ist der Erlass in Kraft, um Erleichterungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu ermöglichen. Der Erlass bezweckt zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie die schnelle Umsetzung öffentlicher Investitionsfördermaßnahmen in konkrete Investitionsprojekte. Die Regelungen sind befristet bis zum 31.12.2021.

Der Erlass bezieht sich sowohl auf Bauleistungen als auch Liefer- und Dienstleistungen, allerdings nur im Unterschwellenbereich. Vorgesehen sind insbesondere folgende Erleichterungen:

  • Bei Bauaufträgen ist bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb,
  • bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer eine freihändige Vergabe und
  • bis zu einem geschätzten Auftragswert von 5.000 Euro eine Direktbeauftragung

zulässig.

Zudem wird die Mindestangebotsfrist von 10 Kalendertagen (§ 10 VOB/A) ausgesetzt und die Vergabe von Leistungen zur Ersatzvornahme wird erleichtert.

  • Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer wahlweise Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und
  • bis zu einem geschätzten Auftragswert von 3.000 Euro Direktaufträge

möglich.

Planungsleistungen sind von dem Erlass nicht betroffen, da § 50 UVgO ausdrücklich unberührt bleibt.