Seit dem 14. Juli 2020 ist der Erlass in Kraft, um Erleichterungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu ermöglichen. Der Erlass bezweckt zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie die schnelle Umsetzung öffentlicher Investitionsfördermaßnahmen in konkrete Investitionsprojekte. Die Regelungen sind befristet bis zum 31.12.2021.
Der Erlass bezieht sich sowohl auf Bauleistungen als auch Liefer- und Dienstleistungen, allerdings nur im Unterschwellenbereich. Vorgesehen sind insbesondere folgende Erleichterungen:
- Bei Bauaufträgen ist bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb,
- bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer eine freihändige Vergabe und
- bis zu einem geschätzten Auftragswert von 5.000 Euro eine Direktbeauftragung
zulässig.
Zudem wird die Mindestangebotsfrist von 10 Kalendertagen (§ 10 VOB/A) ausgesetzt und die Vergabe von Leistungen zur Ersatzvornahme wird erleichtert.
- Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer wahlweise Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und
- bis zu einem geschätzten Auftragswert von 3.000 Euro Direktaufträge
möglich.
Planungsleistungen sind von dem Erlass nicht betroffen, da § 50 UVgO ausdrücklich unberührt bleibt.