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Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren

| Fachmeldungen

Juristische Grundlagen zur Digitalisierung

Bereits mit dem Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 10.11.2021 (Nds. GVBl Nr. 43/2021, 732 ff.) hatte der Gesetzgeber einen ersten Schritt zur Digitalisierung der bei den Bauaufsichtsbehörden einzureichenden Verfahren vollzogen – insbesondere durch die Einführung des neuen § 3a NBauO. Mit der Veröffentlichung der Neufassung der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung vom 23.11.2021 (Nds. GVBl. 44/2021, S. 760 ff.) wurden nun die juristischen Grundlagen zur Digitalisierung vervollständigt.

Schon das Bündnis für bezahlbares Wohnen hatte die Beschleunigung der baubehördlichen Genehmigungsverfahren als ein Element zur Förderung des Wohnungsbaus sowie zur Senkung der Baukosten ausgemacht. Darüber hinaus verpflichtet  das Onlinezugangsgesetz (OZG) bundesweit sämtliche Behörden dazu, alle Verwaltungsverfahren bis Ende 2022 zu digitalisieren. Die Änderung der NBauO sowie die Neufassung der Bauvorlagenverordnung konkretisieren folglich lediglich diese Verpflichtung.

Über die NBauO und die Bauvorlagenverordnung hinaus, wurde mit den beiden oben genannten Gesetzespaketen auch die Grundlage zur Digitalisierung der Verfahren in einigen bauordnungsrechtlichen Spezialgesetzen geschaffen (z. B. PÜZ-Anerkennungsverordnung, Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz). Die folgenden Ausführungen sollen sich jedoch auf die neuen Rahmenbedingungen zur Digitalisierung der Verfahren nach der NBauO beschränken.

Die Verfahren

Folgende Verfahren sind zukünftig elektronisch durchzuführen:

  • Abbruchanzeige (§ 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO)
  • Mitteilungsverfahren (§ 62 NBauO)
  • Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 65 Abs. 2 Satz 3 NBauO).
  • Abweichungs-, Ausnahme- und Befreiungsanträge (§ 66 NBauO).
  • Bauanträge im vereinfachten sowie im „Vollverfahren“ (§§ 63 und 64 NBauO).
  • Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 Satz 1 NBauO).
  • Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids (§ 71 und 73 NBauO).
  • Bauvoranfragen (§ 73 NBauO)
  • Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73 a Abs. 1 NBauO).

Von der gesetzlich festgelegten „Pflicht“ zur elektronischen Übermittlung von Unterlagen kann nach § 3a Abs. 2 NBauO nur in Einzelfällen abgewichen werden, wenn eine solche Übermittlung nicht zumutbar ist.

Anträge auf die Eintragung einer Baulast sowie auf die Genehmigung fliegender Bauten sind allerdings weiterhin im schriftlichen Verfahren zu stellen.

Das Nutzerkonto

Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser – zu denen auch Architekten, Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten zählen – haben zukünftig die o. g. Anträge und Mitteilungen der Bauaufsichtsbehörde unter Verwendung ihres eigenen Nutzerkontos zu übermitteln.  Das Nutzerkonto, welches in Niedersachsen als Servicekonto bzw. - für höhere Vertrauensniveaus - Servicekonto Plus bezeichnet wird, ist eine interoperable Identifizierungskomponente, mit dessen Verwendung eine bundesweit einheitliche Identifizierung in Antragsverfahren (nicht nur im Baubereich und auch länderübergreifend) vorgenommen werden kann. Im niedersächsischen Verwaltungsportal, dem Serviceportal Niedersachsen, über das alle elektronischen Verwaltungsleistungen im Land auffindbar sein werden, ist auch eine Verlinkung zum Servicekonto zu finden, https://service.niedersachsen.de/.

Hier besteht die Möglichkeit, bereits vor Antragstellung ein kostenloses Servicekonto oder Servicekonto Plus anzulegen. Die Basisregistrierung kann zunächst über Nutzername Passwort erfolgen, bei der allerdings keine Identifizierung stattfindet und damit nicht zur Nutzung aller Online Verwaltungsleistungen ausreicht. Dagegen kann mit dem Servicekonto Plus eine eindeutige Identifizierung vorgenommen werden, um das Vertrauensniveau „hoch“ für bestimmte Online Verwaltungsleistungen zu erreichen. Hier erfolgt die Registrierung bzw. Anmeldung mit einem elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion des Personalausweises, Aufenthaltstitels oder eID-Karte) und einem Lesegerät, z.B. einem NFC-fähigen Smartphone und der AusweisApp2. Mit dem Lesegerät und der PIN des Identitätsnachweises können die Identitätsdaten aus dem eID-Chip ausgelesen und an die Verwaltungsleistung weitergegeben werden. Über das Postfach des Servicekonto Plus können außerdem Nachrichten und Bescheide abgerufen werden, welche mit dem Vertrauensniveau „hoch“ versehen sind. Die unteren Bauaufsichtsbehörden in Niedersachsen binden das Servicekonto in ihre Online Verwaltungsleistung ein, so dass von dort ein Bau- oder anderer Antrag gestellt werden und eine Identifizierung über das Servicekonto erfolgen kann.

Damit erfolgt die Antragsstellung zukünftig nicht mehr über die Gemeinden, sondern direkt bei der unteren Bauaufsichtsbehörden. Diese werden im Anschluss die Gemeinden verwaltungsintern beteiligen.

Einbindung des Bauherren

Neu ist in der NBauO, dass die Bauherrin oder der Bauherr sich bei der Abgabe der Erklärungen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser vertreten lassen muss, soweit eine solche Person zu bestellen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO). Ziel der Regelung ist, dass die Kommunikation der unteren Bauaufsichtsbehörde im Regelfall über die Entwurfsverfassenden läuft. Eine Unterzeichnung des Bau- oder sonstigen Antrages durch die Bauherrin oder den Bauherrn ist künftig nicht mehr erforderlich. Der Entwurfsverfasser hat lediglich sicherzustellen, dass er aufgrund einer Vollmacht zur Antragsstellung berechtigt ist. Die NBauO sieht nicht vor, dass die Vollmacht der Bauaufsichtsbehörde übermittelt werden muss.

Die Bauvorlagen

Grundsätzlich müssen die übermittelten Bauvorlagen von der für ihren Inhalt verantwortlichen Personen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen sein. Von diesem Grundsatz macht § 3a Abs. 1 Satz 5 NBauO jedoch zwei wichtige Ausnahmen. Werden die Bauvorlagen über ein eigenes Nutzerkonto übermittelt, muss der Entwurfsverfasser seine eigenen Bauvorlagen nicht mit einer qeS signieren. Hier ist bereits über den Login des Nutzerkontos eine ausreichende Verifizierung der Person sichergestellt. Des Weiteren müssen Bauvorlagen, die mit einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde oder Stelle versehen sind, nicht zusätzlich signiert werden. Ein qualifiziertes elektronisches Siegel kommt insbesondere bei Lageplänen zukünftig in Betracht.

In der Praxis bedeutet das, dass der Architekt als Inhaber eines Nutzerkontos seine eigenen Bauvorlagen nicht zu signieren braucht, jedoch beispielsweise der Statiker den Nachweis der Standsicherheit oder der Brandschutzplaner den Nachweis des Brandschutzes qualifiziert elektronisch signieren muss. Die Einreichung dieser Nachweise erfolgt dann durch den Entwurfsverfasser über dessen Nutzerkonto.

Anforderung an die Bauvorlagen / Dateien

Vorab sei kurz darauf hingewiesen, dass die bisher in § 1 der Bauvorlagenverordnung befindliche Definition des Begriffs der „Bauvorlagen“ nunmehr in § 2 Abs. 18 NBauO zu finden ist.

Zukünftig muss jede Bauvorlage mit dem Familiennamen, den Vornamen und der Anschrift der beruflichen Niederlassung der für den Inhalt der Unterlage verantwortlichen Personen versehen sein. Zudem muss jede Seite einer Bauvorlage mit einer Kurzbezeichnung und dem Familiennamen der für den Inhalt verantwortlichen Person gekennzeichnet werden (§ 2 Abs. 4 NBauVorlVO). Der  Antrag oder die sonstigen Anzeigen und Mitteilungen sowie die beizufügenden Bauvorlagen sind jeweils als gesondertes elektronisches Dokument zu übermitteln. Aus technischen Gründen dürfen die Bauaufsichtsbehörden die Dateigrößen der einzelnen elektronischen Dokumente beschränken. Soweit erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde zudem die Übersendung einer Bauvorlage in Papierform mit Unterschrift verlangen.

Gemäß der neuen Anlage 1 zur NBauVorlVO dürfen die elektronischen Dokumente keine Notizen, Kommentare oder weitere Dateianhänge enthalten. Der Dateiname muss stets im Schriftfeld sichtbar sein. Bei Bauzeichnungen müssen sich die Darstellungen auf einer Ebene befinden – unterschiedliche Zeichnungslayer sind unzulässig. Die Darstellungen selbst müssen kontrastreich sein. Bauzeichnungen sind mit der nummerischen Angabe des Maßstabes und einer grafischen Maßstabsleiste zu versehen. Als Dateiformate sind das Portable Document Format PDF 1.4 oder 1.7 vorgeschrieben.

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit müssen die Dateien nach einem einheitlichen Schema bezeichnet werden. Hierzu sieht ein neuer Anhang zur NBauVorlVO einheitliche Kennnummern und textliche Beschreibungen für die Dateinamen vor (z. B. 01_Antrag Abweichung; 03_Grundriss EG; 05_Berechnung GFZ). Des Weiteren muss der Dateiname jeweils das Erstellungsdatum, die Version sowie ggf. den Hinweis auf die Prüfung durch einen Prüfingenieur enthalten. Ein Dateiname kann daher beispielsweise lauten:

01_Bauantrag_2020217_V1 oder

06_Nachweis Standsicherheit_20200521_V2_p1

Für die Zeichen und Farben für Bauvorlagen gilt weiterhin die entsprechende Anlage (nun: Anlage2). Die Farbe „grün“ ist nach wie vor der Bauaufsichtsbehörde sowie den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieur für Baustatik vorbehalten.

Nachreichung von Bauvorlagen

Hierzu ist zunächst einmal die neue Regelung in § 67 Abs. 3 NBauO  zu beachten. Demnach kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag zulassen, dass der zu prüfenden Nachweis der Standsicherheit nach Erteilung der Baugenehmigung eingereicht wird. Die Baugenehmigung wird dann aber unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass der Nachweis der Standsicherheit innerhalb eines Jahres übermittelt und seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht nach Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde bestätigt wird. Bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung darf die Baugenehmigung nicht ausgenutzt werden, d.h. es darf nicht mit dem Bau begonnen werden.

Wird innerhalb eines Verfahrens der Nachweis des Brandschutzes geändert oder ergänzt, so muss ein auf die Änderung oder Ergänzung beschränkter Nachtrag übermittelt und zusätzlich eine aktualisierte Gesamtfassung des Brandschutznachweises übersendet werden, in dem die Änderungen kenntlich gemacht sind.

Bei Änderungen oder Ergänzungen im Nachweis der Standsicherheit genügt grundsätzlich ein auf die Änderung oder Ergänzung beschränkter Nachtrag. Soweit erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin jedoch noch zusätzlich eine aktualisierte Gesamtfassung nachfordern.

Der Übergang

Grundsätzlich treten die Gesetzesänderungen zum 01.01.2022 in Kraft. Jedoch können die Bauaufsichtsbehörden den Beginn der elektronischen Verfahren bis zum 31.12.2023 verschieben, haben dieses jedoch öffentlich bekanntzumachen.

Für die Antragssteller gilt ebenfalls eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2023. Bis dahin sind Anträge in Papierform weiterhin zulässig. Ab dem 01.01.2024 dürfen Anträge in Papierform nur noch bei einer Unzumutbarkeit des elektronischen Verfahrens gestellt werden.

Fazit

Die Digitalisierung schreitet voran. Mit der Änderung der NBauO und der Neufassung der Bauvorlagenverordnung sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronischen Antrags-, Anzeige- und Mitteilungsverfahren geschaffen. Die Architektenkammer Niedersachsen begrüßt diesen Schritt. Sicherlich werden in der Übergangszeit immer wieder Schwierigkeiten und Probleme in der Umsetzung auftreten – sowohl bei den Baubehörden, als auch bei den Architektinnen und Architekten. Dafür sollten beide Seiten Verständnis zeigen.

Sobald sich die Abläufe eingespielt haben, bieten die elektronischen Verfahren sicherlich ein erhebliches Potential zur Vereinfachung und Beschleunigung; beispielsweise durch die Möglichkeit der sternförmigen Beteiligung anderer Behörden seitens der Bauaufsichtsbehörde oder durch den Wegfall von Übermittlungszeiten. Auch Kosten für Vervielfältigungen, Porto etc. werden in Zukunft entfallen.

Die Architekten- und Ingenieurkammern der Bundesländer setzen sich aktuell dafür ein, die elektronischen Verfahren zugleich für eine automatisierte Prüfung der Entwurfsverfasserqualifikation nutzbar zu machen, um Antragstellungen durch unbefugte Personen zu verhindern. Hierzu haben die Kammern die sogenannte digitale Bundesauskunftsstelle für Architekten und Ingenieure (kurz: di.BAStAI) gegründet. Die Architektenkammer Niedersachsen wird hierzu in einem intensiven Austausch mit den hiesigen Baubehörden gehen.

Markus Prause