Am 17.06.2024 hat der Niedersächsische Landtag eine Novelle zum Niedersächsischen Architektengesetz (NArchtG) verabschiedet. Mit der Novelle sind insbesondere Änderungen bei den Berufsgesellschaften von Architektinnen und Architekten verbunden. Des Weiteren wurden Verfahrensvereinfachungen für ausländische Fachkräfte zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in das NArchtG implementiert. Die Gesetzesänderung wurde im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl. 52/2024, S. 1 ff.) veröffentlicht und ist zum 21.06.2024 in Kraft getreten.
Berufsgesellschaften
Als Berufsgesellschaften gelten solche Gesellschaften, die in ihrem Namen oder in der Firma eine der geschützten Berufsbezeichnungen Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner oder eine ähnliche Wortwendung (z. B. Architekturbüro) führen. Waren bislang vor allem GmbHs und Partnerschaftsgesellschaften als Berufsgesellschaften gründbar, so stehen nun den Architektinnen und Architekten in Niedersachsen auch die weiteren Gesellschaftsformen der Kommanditgesellschaft (KG) – auch in der Unterform der GmbH & Co. KG – , die offene Handelsgesellschaft (OHG) sowie die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) als Berufsgesellschaften zur Verfügung. Mit dem sogenannten Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hatte der Bundesgesetzgeber 2021 die Möglichkeit geschaffen, Freiberuflern zur Ausübung des Freien Berufes die OHG und die KG als Gesellschaftsformen zur Verfügung zu stellen, wenn das jeweilige Berufsrecht dieses zulässt. Dieser Schritt wurde nun mit der Novelle des NArchtG für die Architektinnen und Architekten in Niedersachsen vollzogen. Gleiches gilt für die ebenfalls mit dem MoPeG neu geschaffene eGbR, welche besondere Vorteile gegenüber den nicht eingetragenen GbRs bietet (vgl. DAB 12/2023, S. 36 ff.).
Über die Erweiterung der Gesellschaftsformen hinaus sieht die Gesetzesänderung auch eine Öffnung hinsichtlich der möglichen Tätigkeiten von Berufsgesellschaften vor. Mussten sich Berufsgesellschaften bislang darauf beschränken, ausschließlich freiberufliche Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanerleistungen zu erbringen, so sind nun auch gemischt tätige Gesellschaften zulässig – beispielsweise eine Gesellschaft, die Landschaftsarchitekten- und Gartenbauleistungen aus einer Hand anbietet.
Des Weiteren dürfen sich nun auch andere Gesellschaften an einer Berufsgesellschaft mit bis zu 50 % beteiligen. Voraussetzung ist jedoch, dass die weiteren Mitgesellschafter befähigt sind, den Gesellschaftszweck zu befördern.
Leicht verschärft wurde die Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung von Berufsgesellschaften hinsichtlich der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden. Die Mindestsumme wurde von 200.000,-- € auf 300.000,-- € angehoben. Demgegenüber verzichtet das Gesetz nun auf eine Maximierung der Deckungssummen in Abhängigkeit von der Zahl der Gesellschafter. Ausreichend ist stets eine dreifache Maximierung.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Mit dem neuen § 12 a NArchtG wurde nun das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81 a des Aufenthaltsgesetzes in das Architektenrecht eingefügt. Mit diesem Verfahren können Ausländer, die zwar bereits einen Job in Niedersachsen in Aussicht haben, sich jedoch noch im Ausland befinden, vorab ihre berufliche Qualifikation im Hinblick auf eine spätere Eintragung in die Architektenliste anerkennen lassen. Das Verfahren können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde für den betroffenen Ausländer beantragen. Die Ausländerbehörde wird sich im Anschluss mit der Kammer in Verbindung setzen. Die Kammer prüft sodann die Qualifikation und stellt ggfs. eine Eintragung hiermit in Aussicht, sobald der Umzug nach Niedersachsen erfolgt ist.
Die aktuelle Fassung des NArchtG kann nachgelesen werden unter https://voris.wolterskluwer-online.de