Im aktuellen Gesetz- und Verordnungsblatt wurde die Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes veröffentlicht. Darin ist – nun angepasst an das GEG (früher: EnEV) – geregelt, welche Nachweise nach dem GEG für zu errichtende Gebäude zu erstellen sind und wer berechtigt ist, diese Nachweise zu erstellen.
Zudem enthält die Verordnung Vorgaben und Muster zu dem Erfüllungserklärungen nach § 92 GEG. Die Erklärung – und ggf. zusätzlich der Energiebedarfsausweis – sind der Bauaufsichtsbehörde spätestens 3 Monate nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Die Verordnung ist am 27.08. in Kraft getreten.
zu den Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblättern (Nds. GVBl.)